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Statuten der Schweizer Selbsthilfegruppe für Pankreaserkrankungen
(SSP)
I. ZWECK UND ZIEL
Art.1
Unter der Bezeichnung "Schweizer Selbsthilfegruppe für Pankreaserkrankungen
(SSP)" besteht ein privatrechtlicher Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit und Rehabilitation
von partiell und total Pankreatektomierten sowie von anderen von Pankreasleiden
Betroffenen, insbesondere durch folgende Massnahmen:
Förderung und Publikation vor medizinischen, ernährungsphysiologischen,
psychischen und sozialen Ertkenntnissen in Bezug auf die Pankreatektomie
in Zusammenarbeit mit Ärzten, Psychologen, Ernährungs- und Sozialexperten
sowie wissenschaftlichen Organisationen. Ferner durch Anregung und Förderung
von Einrichtungen und Möglichkeiten der Nachbehandlung Pankreatektomierter.
Der Verein stellt eine Selbsthilfegruppe auf ausschliesslich gemeinnütziger
Ebene dar.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
Mitglied kann jede Person werden, welche pankreatektomiert oder pankreaskrank
ist, diese Statuten anerkennt und sich zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages
verpflichtet. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Art. 4
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand. Der Austritt ist jederzeit möglich.
Art. 5
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene
Mitglied kann gegen den Ausschluss innert 30 Tagen zuhanden der Generalversammlung
rekurrieren; diese entscheidet endgültig.
Art. 6
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen
keinen Anspruch.
Art. 7
Als Interessenten oder Gönner können alle natürlichen und juristischen
Personen beitreten.
Art. 8
Der Verein wird von einem wissenschaftlichen Beirat beraten und unterstützt.
Seine Mitglieder werden vom Vorstand nominiert
III. ORGANISATION
Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. die Kontrollstelle
1. Generalversammlung
Art. 10
Die Generalversammlung findet einmal im Jahr statt, und zwar innert drei
Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.
Die Einladung der Generalversammlung erfolgt schriftlich mindestens 20
Tage im voraus. Sie enthält die Tagesordnung und bei Statutenänderungen
das Wesentliche der vorgeschlagenen Änderungen. Die Jahresrechnung muss
vom Tage der Einladung an den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung stehen.
Die Generalversammlung kann nur über Verhandlungsgegenstände abstimmen,
die auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Ausserordentliche Generalversammlungen
können durch Entscheid des Vorstandes einberufen werden oder wenn ein
Fünftel der Mitglieder ein entsprechendes Begehren an den Vorstand stellt.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, unbesehen der Zahl der anwesenden
Mitglieder.
Art. 11
An der Generalversammlung führt der Präsident den Vorsitz, in dessen Abwesenheit
der Vizepräsident. Die Beschlüsse und Anträge werden in ein Protokoll
eingetragen, das vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen ist.
Art. 12
Jedes Mitglied verfügt über mindestens eine Stimme. Ein Mitglied kann
nicht mehr als zwei andere Mitglieder an der Generalversammlung vertreten.
Dazu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.
Art. 13
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse
a) sie genehmigt die Protokolle der Generalversammlung;
b) sie wählt den Vorstand, den Präsidenten und die Kontrollstelle;
c) sie genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung und erteilt
dem Vorstand Entlastung;
d) sie genehmigt das Aktionsprogramm und den Kostenvoranschlag;
e) sie setzt die Jahresbeiträge fest;
f) sie genehmigt die vom Vorstand vorgeschlagenen Reglemente;
g) sie entscheidet über eventuelle Rekurse gegen Beschlüsse des Vorstandes
betreffend Ausschluss von Mitgliedern;
h) sie befindet über alle Fragen, die nicht in den Aufgabenbereich eines
andern Organs fallen.
Art. 14
Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit; ist ein
zweiter Durchgang erforderlich, entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit
in Abstimmungen gibt der Präsident den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet
das Los.
2. Vorstand
Art. 15
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des
Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Sie sind wiederwählbar
Art. 16
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
a) Unter Vorbehalt der Kompetenzen der Generalversammlung ist der Vorstand
mit der Leitung des Vereins beauftragt.
b) Er vertritt ihn gegenüber Dritten und wirkt im Sinne der Erreichung
des Vereinszweckes.
c) Er übt die Aufsicht über die Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins
aus.
d) Er trifft alle Entscheide, die auf Grund der Statuten nicht ausdrücklich
einem anderen Organ vorbehalten sind.
e) Er spricht den Ausschluss von Mitgliedern aus.
f) Er erstellt den Geschäftsbericht, den Kostenvoranschlag und die Jahresrechnung.
g) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten,
das vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen ist.
Art. 17
Der Vorstand bezeichnet die zeichnungsberechtigten Personen und die Art
der Zeichnung.
3. Kontrollstelle
Art. 18
Die Generalversammlung bestimmt als Kontrollstelle zwei Rechnungsrevisoren.
Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre; sie sind wiederwählbar.
Art. 19
Am Ende des Geschäftsjahres prüfen sie die Vereinsrechnung. Sie erstatten
der Generalversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Untersuchung.
IV. FINANZEN
Art. 20
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Mitglijederbeiträgen
b) dem Vermögensertrag und dem Ertrag aus den vom Verein organisierten
Veranstaltungen;
c) den Schenkungen, Vergabungen und anderen Spenden zu seinen Gunsten.
Art. 21
Jede persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslch das Vereinsvermögen.
Art. 22
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
V. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 23
Änderungen dieser Statuten können nur durch eine Zweidrittelsmehrheit
der Generalversammlung beschlossen werden und zwar nur, wenn die Änderung
auf der Tagesordnung aufgeführt ist.
Art. 24
Die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3.-Mehrheit aller an der Versammlung
teilnehmenden Mitglieder.
Art. 25
Im Falle einer Auflösung ist das Vereinsvermögen einer Selbsthilfeorganisation
mit ähnlichem Zweck zuzuwenden.
Art. 26
Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 5.3.1998
genehmigt, sie treten sofort in Kraft.
Der Präsident: C. Rytz
Der Sekretär: P. Bayard
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