Statuten der Schweizer Selbsthilfegruppe für Pankreaserkrankungen (SSP)

I. ZWECK UND ZIEL

Art.1
Unter der Bezeichnung "Schweizer Selbsthilfegruppe für Pankreaserkrankungen (SSP)" besteht ein privatrechtlicher Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit und Rehabilitation von partiell und total Pankreatektomierten sowie von anderen von Pankreasleiden Betroffenen, insbesondere durch folgende Massnahmen:

Förderung und Publikation vor medizinischen, ernährungsphysiologischen, psychischen und sozialen Ertkenntnissen in Bezug auf die Pankreatektomie in Zusammenarbeit mit Ärzten, Psychologen, Ernährungs- und Sozialexperten sowie wissenschaftlichen Organisationen. Ferner durch Anregung und Förderung von Einrichtungen und Möglichkeiten der Nachbehandlung Pankreatektomierter.

Der Verein stellt eine Selbsthilfegruppe auf ausschliesslich gemeinnütziger Ebene dar.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3
Mitglied kann jede Person werden, welche pankreatektomiert oder pankreaskrank ist, diese Statuten anerkennt und sich zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Art. 4
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist jederzeit möglich.

Art. 5
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innert 30 Tagen zuhanden der Generalversammlung rekurrieren; diese entscheidet endgültig.

Art. 6
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

Art. 7
Als Interessenten oder Gönner können alle natürlichen und juristischen Personen beitreten.

Art. 8
Der Verein wird von einem wissenschaftlichen Beirat beraten und unterstützt. Seine Mitglieder werden vom Vorstand nominiert

III. ORGANISATION

Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. die Kontrollstelle

1. Generalversammlung

Art. 10
Die Generalversammlung findet einmal im Jahr statt, und zwar innert drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.

Die Einladung der Generalversammlung erfolgt schriftlich mindestens 20 Tage im voraus. Sie enthält die Tagesordnung und bei Statutenänderungen das Wesentliche der vorgeschlagenen Änderungen. Die Jahresrechnung muss vom Tage der Einladung an den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung stehen.

Die Generalversammlung kann nur über Verhandlungsgegenstände abstimmen, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Entscheid des Vorstandes einberufen werden oder wenn ein Fünftel der Mitglieder ein entsprechendes Begehren an den Vorstand stellt.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, unbesehen der Zahl der anwesenden Mitglieder.

Art. 11
An der Generalversammlung führt der Präsident den Vorsitz, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident. Die Beschlüsse und Anträge werden in ein Protokoll eingetragen, das vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen ist.

Art. 12
Jedes Mitglied verfügt über mindestens eine Stimme. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei andere Mitglieder an der Generalversammlung vertreten. Dazu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Art. 13
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse
a) sie genehmigt die Protokolle der Generalversammlung;
b) sie wählt den Vorstand, den Präsidenten und die Kontrollstelle;
c) sie genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung und erteilt dem Vorstand Entlastung;
d) sie genehmigt das Aktionsprogramm und den Kostenvoranschlag;
e) sie setzt die Jahresbeiträge fest;
f) sie genehmigt die vom Vorstand vorgeschlagenen Reglemente;
g) sie entscheidet über eventuelle Rekurse gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend Ausschluss von Mitgliedern;
h) sie befindet über alle Fragen, die nicht in den Aufgabenbereich eines andern Organs fallen.

Art. 14
Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit; ist ein zweiter Durchgang erforderlich, entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen gibt der Präsident den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los.

2. Vorstand

Art. 15
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Sie sind wiederwählbar

Art. 16
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
a) Unter Vorbehalt der Kompetenzen der Generalversammlung ist der Vorstand mit der Leitung des Vereins beauftragt.
b) Er vertritt ihn gegenüber Dritten und wirkt im Sinne der Erreichung des Vereinszweckes.
c) Er übt die Aufsicht über die Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins aus.

d) Er trifft alle Entscheide, die auf Grund der Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
e) Er spricht den Ausschluss von Mitgliedern aus.
f) Er erstellt den Geschäftsbericht, den Kostenvoranschlag und die Jahresrechnung.
g) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen ist.

Art. 17
Der Vorstand bezeichnet die zeichnungsberechtigten Personen und die Art der Zeichnung.

3. Kontrollstelle

Art. 18
Die Generalversammlung bestimmt als Kontrollstelle zwei Rechnungsrevisoren. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre; sie sind wiederwählbar.

Art. 19
Am Ende des Geschäftsjahres prüfen sie die Vereinsrechnung. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Untersuchung.

IV. FINANZEN

Art. 20
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Mitglijederbeiträgen
b) dem Vermögensertrag und dem Ertrag aus den vom Verein organisierten Veranstaltungen;
c) den Schenkungen, Vergabungen und anderen Spenden zu seinen Gunsten.

Art. 21
Jede persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslch das Vereinsvermögen.

Art. 22
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

V. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 23
Änderungen dieser Statuten können nur durch eine Zweidrittelsmehrheit der Generalversammlung beschlossen werden und zwar nur, wenn die Änderung auf der Tagesordnung aufgeführt ist.

Art. 24
Die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3.-Mehrheit aller an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder.

Art. 25
Im Falle einer Auflösung ist das Vereinsvermögen einer Selbsthilfeorganisation mit ähnlichem Zweck zuzuwenden.

Art. 26
Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 5.3.1998 genehmigt, sie treten sofort in Kraft.

Der Präsident: C. Rytz
Der Sekretär: P. Bayard